VOR und NACH dem Serviceeinsatz sind durch den Auftraggeber oder durch den Anlagenbetreiber die folgenden Tätigkeiten sicherzustellen:
- Freie Zugänglichkeit der Pumpe/Anlage
- Hilfsvorrichtungen (Leiter, Gerüst, Hebevorrichtung), Strom- und Wasseranschluss müssen vorhanden sein.
- Entfernen und Anbringen der ggf. vorhandenen Isolierung
- Entleeren, Befüllen u. Entlüften der Anlage, wenn keine Möglichkeit des Absperrens/Abschieberns der Pumpe nach dem Stand der Technik möglich ist.
- Fäkalienhebeanlagen müssen geleert, gereinigt und gespült werden, ebenfalls Pumpen/Anlagen mit bedenklichen Medien/Stoffen, und durch eine Unbedenklichkeitserklärung bestätigt werden.
Folgende Sicherheitsmaßnahmen sind zu gewährleisten:
- Fachgerechte Installation unter Einhaltung der örtlichen Bestimmungen und Vorschriften sowie Einhaltung des vorgeschriebenen Arbeitsschutzes
- Abwasser-, Zisternenanlagen (Schachtanlagen, Gruben) in umschlossenen Räumen vor Ort erfordern den Einsatz von 2 Servicetechnikern (siehe hierzu DGUV Vorschrift 21 und DGUV-R 103-003 Abschn. 4.1.6 für Deutschland und Österreich bzw. SUVA für die Schweiz)
- Freimessung (siehe Punkt b) nach DGUV-R 103-003 Abschn. 4.2.1 (Deutschland und Österreich) bzw. SUVA (Schweiz) einschl. Bescheinigung
- Die Entscheidung, ob ein Gewährleistungsanspruch vorliegt, kann erst nach der Begutachtung erfolgen. Handelt es sich nicht um einen Gewährleistungsanspruch, ist die Reparatur kostenpflichtig.
- Unsere Servicetechniker werden alle notwendigen Arbeiten vornehmen, wie Reparaturen mittels Ersatzteile, Austausch von Produktkomponenten und/oder des kompletten Produktes, zur Sicherstellung eines störungsfreien Betriebes der Pumpe/Anlage.
- Nicht vollständig bzw. nicht korrekt ausgefüllte Service-Anforderungen können nicht bearbeitet werden oder führen zu einer verzögerten Bearbeitung.
- Durch Überstunden, Notdienst (Pikettdienst), Nacht- sowie Wochenendeinsatz und Expressdienst können zusätzliche Kosten entstehen, ebenso bei nicht korrekten Angaben bei der Beauftragung.
- Express- und Notdiensteinsätze (Piketteinsätze) sind abhängig von den Ressourcen.
Die Entscheidung, ob ein Gewährleistungsanspruch vorliegt, kann erst nach der Begutachtung erfolgen. Handelt es sich um keinen Gewährleistungsanspruch, muss die Reparatur verrechnet werden. Soll die Reparatur auch im NICHT Gewährleistungsfall durchgeführt werden?
Bei Begutachtung wird keine Reparatur vor Ort vorgenommen.